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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 7a des BlGewVFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Versicherter Personenkreis § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich § 4 Ausstrahlung § 5 Einstrahlung § 6 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit § 7 Beschäftigung § 7a Anfrageverfahren § 7b Wertguthabenvereinbarung § 7c Verwendung von Wertguthaben § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben § 7e Insolvenzschutz § 7f Übertragung von Wertguthaben § 7g (aufgehoben) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9 Beschäftigungsort § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11 Tätigkeitsort § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 14 Arbeitsentgelt § 15 Arbeitseinkommen § 16 Gesamteinkommen § 17 Verordnungsermächtigung § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 18 Bezugsgröße Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 18d Einkommensänderungen § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen Fünfter Titel Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer § 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung § 18g Angabe der Versicherungsnummer Sechster Titel Sozialversicherungsausweis § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises Siebter Titel Betriebsnummer § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger § 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer § 18n Absendernummer Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen § 19a Benachteiligungsverbot Zweiter Titel Beiträge § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone § 21 Bemessung der Beiträge § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse § 23 Fälligkeit § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 24 Säumniszuschlag § 25 Verjährung § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung § 28a Meldepflicht § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung § 28c Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28g Beitragsabzug § 28h Einzugsstellen § 28i Zuständige Einzugsstelle § 28k Weiterleitung von Beiträgen § 28l Vergütung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28n Verordnungsermächtigung Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung § 29 Rechtsstellung § 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 31 Organe § 32 (aufgehoben) § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 34 Satzung § 35 Vorstand § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36 Geschäftsführer § 36a Besondere Ausschüsse § 37 Verhinderung von Organen § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40 Ehrenämter § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42 Haftung Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 45 Sozialversicherungswahlen § 46 Wahl der Vertreterversammlung § 47 Gruppenzugehörigkeit § 48 Vorschlagslisten § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 48b Feststellungsverfahren § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 49 Stimmenzahl § 50 Wahlrecht § 51 Wählbarkeit § 52 Wahl des Vorstandes § 53 Wahlorgane § 54 Durchführung der Wahl § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56 Wahlordnung § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58 Amtsdauer § 59 Verlust der Mitgliedschaft § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane § 63 Beratung § 64 Beschlussfassung § 65 Getrennte Abstimmung § 66 Erledigungsausschüsse Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen § 67 Aufstellung des Haushaltsplans § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung § 70 Haushaltsplan § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72 Vorläufige Haushaltsführung § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74 Nachtragshaushalt § 75 Verpflichtungsermächtigungen § 76 Erhebung der Einnahmen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung Vierter Titel Vermögen § 80 Verwaltung der Mittel § 81 Betriebsmittel § 82 Rücklage § 83 Anlegung der Rücklage § 84 Beleihung von Grundstücken § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen § 86 Ausnahmegenehmigung Fünfter Titel Aufsicht § 87 Umfang der Aufsicht § 88 Prüfung und Unterrichtung § 89 Aufsichtsmittel § 90 Aufsichtsbehörden § 90a Zuständigkeitsbereich Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 Arten § 92 Versicherungsämter § 93 Aufgaben der Versicherungsämter § 94 Bundesversicherungsamt Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung § 104 Informations- und Beratungsanspruch § 105 Informationsportal Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen § 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen §§ 109 und 110 (aufgehoben) § 110a Aufbewahrungspflicht § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 110d (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 111 Bußgeldvorschriften § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 115a (aufgehoben) § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben § 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten | |
(Text alte Fassung) § 120 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen |
§ 51 Wählbarkeit | |
(1) 1 Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung (Stichtag für die Wählbarkeit) 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, 2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt, 3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist, 4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist. 2 In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 3 entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5. (2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers. (3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältestenbezirk hat. (4) 1 Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden (Beauftragte). 2 Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je Gruppe angehören. 3 Eine Abweichung von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig. (5) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind als Vertreter der Versicherten auch Personen wählbar, die mindestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versichert waren, noch in näherer Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind. (5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode. (6) Wählbar ist nicht, wer 1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, 3. in Vermögensverfall geraten ist, 4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben worden ist, | |
5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger, | 5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden, |
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung | |
beschäftigt ist, | beschäftigt ist oder innerhalb von zwölf Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war, |
6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist. (7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge nicht bezahlt hat. (8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist. | |
§ 59 Verlust der Mitgliedschaft | |
(1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan endet vorzeitig 1. durch Tod, 2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen ausgeschlossen ist, 3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach Absatz 2 oder 3. (2) 1 Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. 2 Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren. | |
(3) 1 Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. 2 Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. | (3) 1 Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu entheben. 2 Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann. 3 Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51 Absatz 6 vorliegt. |
(4) 1 Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung. 2 Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Beschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversammlung. (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter. | |
§ 120 (aufgehoben) | § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen |
1 § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. 2 Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3. |
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