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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 31 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Versicherter Personenkreis § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich § 4 Ausstrahlung § 5 Einstrahlung § 6 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit § 7 Beschäftigung § 7a Anfrageverfahren § 7b Wertguthabenvereinbarung § 7c Verwendung von Wertguthaben § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben § 7e Insolvenzschutz § 7f Übertragung von Wertguthaben § 7g (aufgehoben) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9 Beschäftigungsort § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11 Tätigkeitsort § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 14 Arbeitsentgelt § 15 Arbeitseinkommen § 16 Gesamteinkommen § 17 Verordnungsermächtigung § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 18 Bezugsgröße Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 18d Einkommensänderungen § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung § 18g Angabe der Versicherungsnummer Sechster Titel Sozialversicherungsausweis § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises Siebter Titel Betriebsnummer § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger § 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer § 18n Absendernummer Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen § 19a Benachteiligungsverbot Zweiter Titel Beiträge § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich § 21 Bemessung der Beiträge § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse § 23 Fälligkeit § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 24 Säumniszuschlag § 25 Verjährung § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung § 28a Meldepflicht § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung § 28c Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28g Beitragsabzug § 28h Einzugsstellen § 28i Zuständige Einzugsstelle § 28k Weiterleitung von Beiträgen § 28l Vergütung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28n Verordnungsermächtigung Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung § 29 Rechtsstellung § 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 31 Organe § 32 (aufgehoben) § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 34 Satzung § 35 Vorstand § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36 Geschäftsführer § 36a Besondere Ausschüsse § 37 Verhinderung von Organen § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40 Ehrenämter § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42 Haftung Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 45 Sozialversicherungswahlen § 46 Wahl der Vertreterversammlung § 47 Gruppenzugehörigkeit § 48 Vorschlagslisten § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 48b Feststellungsverfahren § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 49 Stimmenzahl § 50 Wahlrecht § 51 Wählbarkeit § 52 Wahl des Vorstandes § 53 Wahlorgane § 54 Durchführung der Wahl § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56 Wahlordnung § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58 Amtsdauer § 59 Verlust der Mitgliedschaft § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane § 63 Beratung § 64 Beschlussfassung § 65 Getrennte Abstimmung § 66 Erledigungsausschüsse Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen § 67 Aufstellung des Haushaltsplans § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung § 70 Haushaltsplan § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72 Vorläufige Haushaltsführung § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74 Nachtragshaushalt § 75 Verpflichtungsermächtigungen § 76 Erhebung der Einnahmen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung Vierter Titel Vermögen § 80 Verwaltung der Mittel § 81 Betriebsmittel § 82 Rücklage § 83 Anlegung der Rücklage § 84 Beleihung von Grundstücken § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen § 86 Ausnahmegenehmigung Fünfter Titel Aufsicht § 87 Umfang der Aufsicht § 88 Prüfung und Unterrichtung § 89 Aufsichtsmittel § 90 Aufsichtsbehörden § 90a Zuständigkeitsbereich Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 Arten § 92 Versicherungsämter § 93 Aufgaben der Versicherungsämter | |
(Text alte Fassung) § 94 Bundesversicherungsamt | (Text neue Fassung) § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung |
Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung § 104 Informations- und Beratungsanspruch § 105 Informationsportal Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen § 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen §§ 109 und 110 (aufgehoben) § 110a Aufbewahrungspflicht § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 110d (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 111 Bußgeldvorschriften § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 115 (aufgehoben) § 115a (aufgehoben) § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben § 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst § 119 (aufgehoben) § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen § 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen | |
§ 23 Fälligkeit | |
(1) 1 Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. 2 Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. 3 Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 4 Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. 5 Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. 6 Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe. | |
(2) 1 Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. 2 Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. 3 Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. | (2) 1 Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. 2 Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. 3 Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. |
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. (3) 1 Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. 2 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. 3 Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. 4 Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a. (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt. | |
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | |
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. 2 Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. 4 Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 5 Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. 6 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | |
(1a) 1 Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3 Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. 4 Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. 5 Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds. | (1a) 1 Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3 Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. 4 Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. 5 Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds. |
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten. (3) 1 Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden. (4) 1 Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend. (5) 1 Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. 2 Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. 3 Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle. | |
§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan | |
1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | 1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
(1) 1 Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. 3 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. 4 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6 Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. (2) 1 Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2 Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3 Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. 4 Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. 5 Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6 Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn. | (1) 1 Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. 4 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6 Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. (2) 1 Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2 Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3 Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. 4 Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. 5 Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6 Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn. |
(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden. | |
§ 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben | |
(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2 Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und 2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind. | |
(2) 1 Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2 Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3 Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4 Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung. | (2) 1 Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. 2 Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 3 Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. 4 Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 5 Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung. |
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen. | |
§ 87 Umfang der Aufsicht | |
(1) 1 Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. 2 Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. (2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen. | |
(3) 1 Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen. | (3) 1 Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. |
§ 90 Aufsichtsbehörden | |
(1) 1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern. | (1) 1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern. |
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | |
(2a) 1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesversicherungsamt. 2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen. | (2a) 1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. |
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (4) 1 Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. 2 Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil. | |
§ 91 Arten | |
(1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. | (1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. |
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | |
§ 94 Bundesversicherungsamt | § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung |
(1) 1 Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2 Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden. (3) 1 Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. | (1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2 Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden. (3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. |
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