Auf Grund des §
3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie §
7a und des §
5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) von denen §
3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und §
5 Abs. 2 und §
7a zuletzt durch Artikel 11 §
5 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie auf Grund des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverständigen:
---
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.