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§ 2 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- ist „SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 24. SOLAS-Änderungsverordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690) geändert worden ist;
- 2.
- ist „IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.328(90) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922);
- 3.
- ist „IMSBC-Code" der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015), korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467);
- 4.
- ist „IBC-Code" der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033);
- 5.
- ist „BCH-Code" der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653);
- 6.
- ist „IGC-Code" der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760);
- 7.
- ist „GC-Code" der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652);
- 8.
- sind „CTU-Packrichtlinien" die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);
- 9.
- ist „EmS-Leitfaden" der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850);
- 10.
- ist „MFAG" der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
- 11.
- ist „INF-Code" der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82);
- 12.
- ist „Basler Übereinkommen" das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703);
- 13.
- ist „MARPOL" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099);
- 14.
- sind Vorschriften des „ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648);
- 15.
- sind Vorschriften des „RID" die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 (BGBl. 2013 II S. 562) geändert worden ist;
- 16.
- sind „ortsbewegliche Druckgeräte" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
- 17.
- ist „ODV" die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter
- 1.
- Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
- 2.
- Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
- 3.
- Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und
- a)
- die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder
- b)
- die flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind oder
- c)
- die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder
- d)
- die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
- 2.
- Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;
- 3.
- Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. Februar 2015 BGBl. I S. 265 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 2 GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GGVSee Zuständigkeiten (vom 01.01.2015)
... dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 18.01.2012 BGBl. I S. 122
Berichtigung GGVSeeNBBer
... 2011 (BGBl. I S. 2784) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 ist die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 2011)" durch die Angabe ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Artikel 1 1. GGVSeeÄndV
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 2 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 3 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 5 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „(VkBl. 2013 S. 1015)" ein Komma und die ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 4 GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe (VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... „Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ...
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