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§ 6 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 6 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
- 1.
- der Umschlaghafen,
- 2.
- der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
- 3.
- der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,
(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.
(4) Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:
- 1.
- die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss;
- 2.
- die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.
(8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften,
- 2.
- den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5,
- 3.
- Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 und
- 4.
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Nummer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 Nummer 2 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für
- 1.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 2.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde für
- 1.
- die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
- 2.
- die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
- 3.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 4.
- die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. Februar 2015 BGBl. I S. 265 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 6 GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GGVSee Geltungsbereich (vom 01.01.2009)
... werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3 erfolgt. ...
§ 3 GGVSee Zulassung zur Beförderung (vom 01.01.2013)
... werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden. (6) ... Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende ...
§ 12 GGVSee Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2013)
... Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten ... geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 18.01.2012 BGBl. I S. 122
Berichtigung GGVSeeNBBer
... durch die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 90, 94)" zu ersetzen. 2. In § 6 Absatz 9 Nummer 2 sind nach den Wörtern „Straßentankfahrzeuge nach Absatz" ... mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz" einzufügen. 3. In § 6 Absatz 10 Nummer 4 ist die Angabe „6.8.3.1.3.2." durch die Angabe ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... „Unterabschnitt" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Artikel 1 1. GGVSeeÄndV
... 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 2 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... 3 wird aufgehoben. 3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und in § 6 Absatz 8 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 518 9. ZustAnpV Gefahrgutverordnung See
... In § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I ...
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die ...
Artikel 3 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ... Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten ... geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 ...
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind." 11. ...
Artikel 5 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)" eingefügt. 2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 4 GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)" eingefügt. 2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Anerkennung und ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... des Ladehafens und des Löschhafens zustimmen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: 0a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die ...
Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Anlage See-BGKostV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Güter als Massengut befördern, durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See) ...
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