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§ 7 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 7 Verladung gefährlicher Güter



(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stauanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der gefährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), gesichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden ist.

(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden.

(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.

(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.

(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.



 
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Frühere Fassungen von § 7 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (08.04.2014)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 01.01.2011 (21.12.2011)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
aktuell vorher 01.01.2009 (30.12.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
aktuell vorher 01.01.2007 (12.12.2007)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
aktuellvor 01.01.2007 (12.12.2007)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GGVSee Pflichten (vom 01.01.2015)
...  1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist, 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, ... mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist, 3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn ... Güter und gefährliche Güter als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind, 2. gefährliche Güter in ... oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist, 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche ... einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist, 4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- ... 8 Absatz 4 mitgeführt werden. (8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 ... nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält. (9) Die an der Beförderung gefährlicher ...
§ 12 GGVSee Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2013)
... Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. (4) (aufgehoben) (5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes." 6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)" durch die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Artikel 1 1. GGVSeeÄndV
... Elementen (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind, sowie" ersetzt. 4. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Schiffsführer hat dafür zu ...

Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 3 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes." 3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... „Absatz 5" die Angabe „Nummer 2" eingefügt. 5. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Beförderungseinheiten" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... Absatz 5 und 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 8 GGVBinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2007)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für ...