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§ 8 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- Der Versender hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten.
- 2.
- Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungseinheit zugelassen ist.
- 3.
- Werden verpackte gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen.
- 4.
- Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
- a)
- das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,
- b)
- die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
- c)
- die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn zutreffend, und
- d)
- alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente.
- 5.
- Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
- 6.
- Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
- 7.
- Der Versender hat dafür zu sorgen, dass in einem Konnossement oder Frachtbrief Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes eingetragen sind.
(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann die geforderte Unterschrift durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
- 2.
- Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifikat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass dieses Zertifikat vorliegt.
- 3.
- Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes geforderte behördliche Zulassung vorliegt.
- 4.
- Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung die Ladungsinformation nach Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 übergeben werden.
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:
- 1.
- Stoffname,
- 2.
- MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
- 3.
- Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
- 4.
- Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
- 5.
- wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.
(4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:
- 1.
- wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
- a)
- einen Abdruck dieser Verordnung,
- b)
- den MFAG;
- 2.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form,
- a)
- den IMDG-Code,
- b)
- den EmS-Leitfaden,
- c)
- die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
- e)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
- f)
- ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen;
- 3.
- bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut,
- a)
- ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
- b)
- die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
- c)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
- d)
- den IMSBC-Code;
- 4.
- bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen,
- a)
- den IBC-Code oder den IGC-Code,
- b)
- den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt,
- c)
- die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen,
- d)
- die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die Bundesflagge führt,
- e)
- bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.
(5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden.
(6) Anstelle der in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
(7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden sind.
(8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6 und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 298 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 8 GGVSee
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 GGVSee
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSee selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GGVSee Zulassung zur Beförderung (vom 01.01.2013)
... folgende Dokumente in Kopie vorliegen: 1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des ...
§ 9 GGVSee Pflichten (vom 01.01.2015)
... Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist oder wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der ... in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen worden sind, 3. dürfen für gefährliche ... sind, 9. dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist, 10. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie ... Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten, 11. dürfen gefährliche Schüttgüter ... Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind, 13. dürfen ... oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind. (2) Der für ... die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist. (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei ... Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen, 4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder ... oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen. (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers ... 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind, 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung ... von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten. (6) Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur ... gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind, 2. hat dafür zu sorgen, dass der ... 6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den ... und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. Er darf 1. verpackte ... 3 in einsatzbereitem Zustand befindet, b) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitgeführt werden. (8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 ...
§ 12 GGVSee Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2013)
... in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind. (6) § 8 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 18.01.2012 BGBl. I S. 122
Berichtigung GGVSeeNBBer
... durch die Angabe „6.8.3.1.3.2" zu ersetzen. 4. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 ist die Angabe „6.4.6.1" durch die Angabe „5.4.6.1" zu ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... durch die Angabe „7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist, 3. dürfen für gefährliche ... sind, 8. dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist, 9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie ... Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten, 10. dürfen gefährliche Schüttgüter ... Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind, 12. dürfen ... oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind." b) Absatz ... 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind, 3. haben die Pflicht zur ... von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ... gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind, 2. hat dafür zu sorgen, dass der ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Artikel 1 1. GGVSeeÄndV
... ist und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden ist." 5. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... durch das Wort „Güterbeförderungseinheiten" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen worden sind". bb) In Nummer 3 wird die Angabe ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... Beförderungsbedingungen eingehalten sind." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind, 11. gefährliche ... oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind." ... Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,". cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ... oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen." c1) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe ... c1) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. c2) In Absatz 6 ... In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5" ersetzt. c2) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz ... „§ 8 Absatz 5" ersetzt. c2) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ... In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt ... Fällen tragen," ersetzt. bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" und die Angabe „§ 8 Abs. ... bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" und die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz ... 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 7" und die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 8" ersetzt. bb) In Satz 2 ... 8 Absatz 7" und die Angabe „§ 8 Abs. 7" durch die Angabe „§ 8 Absatz 8" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in ...
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