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§ 9 - Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9512-20 Schiffssicherheit
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§ 9 Pflichten



(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders

1.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,

2.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist oder wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen worden sind,

3.
dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,

4.
dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,

5.
dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,

6.
dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,

7.
dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

8.
dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind,

9.
dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,

10.
haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten,

11.
dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

12.
dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,

13.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

14.
dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind.

(2) Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf

1.
Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,

2.
Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

3.
Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde.

(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.

(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unterrichten. Er darf

1.
verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,

2.
Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,

3.
gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,

4.
gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.

(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers

1.
dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,

2.
dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind,

3.
haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten.

(6) Der Reeder

1.
darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,

2.
hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.

(7) Der Schiffsführer muss

1.
dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,

2.
für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,

3.
die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,

4.
dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen,

5.
bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 unterrichten,

6.
die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.

Er darf

1.
verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind,

2.
gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,

3.
mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist,

4.
nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen,

5.
gefährliche Güter nur befördern, wenn

a)
sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet,

b)
die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitgeführt werden.

(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält.

(9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.

(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten

1.
nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und

2.
nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 GGVSee

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 5 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 09.04.2014Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 301
aktuell vorher 01.01.2013 (08.04.2014)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 26.03.2014 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 01.01.2011 (21.12.2011)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
aktuell vorher 01.01.2009 (30.12.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
aktuell vorher 13.12.2007Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
vom 03.12.2007 BGBl. I S. 2815
aktuell vorher 01.01.2007 (12.12.2007)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
vom 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
aktuellvor 01.01.2007 (12.12.2007)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GGVSee

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GGVSee verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSee selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 09.04.2014)
...  1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 11 oder Nummer 13 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche ... gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 12 oder Nummer 14 gefährliche Güter zur Beförderung ... 14 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ... mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, ... Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 ... § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Abs. 1 ... § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, ... Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten übergibt, i) entgegen ... 1 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten übergibt, i) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 9 das Beförderungsdokument weitergibt oder j) entgegen § 9 Absatz ... § 9 Abs. 1 Nr. 9 das Beförderungsdokument weitergibt oder j) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 10 *) eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 2. ... einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten ... staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Güterbeförderungseinheiten übergibt; 3. als ... Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt;  ... 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, ... Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, c) ... 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche ... (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten verlädt, d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Schüttgüter verlädt oder e) ... 2 Nr. 3 gefährliche Schüttgüter verlädt oder e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder ... 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, b) entgegen ... 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt oder c) ... 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt oder c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 6. als ... nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 6. als Reeder a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 ... entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person ... Jahre aufbewahrt wird; 7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten ... befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt,  ... 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Absatz 7 ... § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem ... und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig ... Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage ... Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen ... 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Abs. 7 ... § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Abs. 7 ... § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; 8. als mit der Planung ... befördert; 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 ... § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass a) ein Beschäftigter unterwiesen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780, 2012 I 122
Artikel 1 3. GGVSeeÄndV (vom 22.12.2011)
... Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt: „i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".  ... cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".  ... 6 wird wie folgt gefasst: „6. als Reeder a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 ... entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person ... d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass a) ein Beschäftigter unterwiesen wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813
Artikel 1 1. GGVSeeÄndV
... Angabe „61 °C" durch die Angabe „60 °C" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt: „e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt,". dd) Buchstabe e wird neuer ... dd) Buchstabe e wird neuer Buchstabe f, in ihm wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. ee) ... f, in ihm wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt. ee) Buchstabe f wird neuer Buchstabe g, in ihm werden die ... ee) Buchstabe f wird neuer Buchstabe g, in ihm werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7" und die Wörter ... g, in ihm werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7" und die Wörter „oder ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter ... ersetzt. ff) Buchstabe g wird neuer Buchstabe h, in ihm wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt. b) In ... h, in ihm wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 2 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe ... wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt: „e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512
Artikel 1 6. GGVBinSchÄndV
... nach Nummer 2 folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt: „2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in ... IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut; 2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 5 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „5.53.6" durch die Angabe „5.5.3.6" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298
Artikel 1 4. GGVSeeÄndV
... 7.8.3.2" durch die Angabe „Absatz 2.0.5.3.2" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt: „h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten übergibt,". ddd) ... geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „§ 9 Absatz 10" die Angabe „Nummer 1" eingefügt. bbb) In Buchstabe b ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967
Artikel 1 2. GGVSeeÄndV
... 5 und 6" durch die Angabe „Absätzen 4, 6 und 7" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 8 GGVBinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2007)
... oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, ... IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet; 2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbewegliche Tanks befüllt; 2a. § ... Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbewegliche Tanks befüllt; 2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in ... IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut; 2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung ... See Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt; 3. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, Umverpackungen, IBC, ... ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder 4. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährliche Güter zur Beförderung annimmt. ...