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Änderung § 10 GGVSee vom 31.12.2009

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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
§ 10 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers

a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

(Text neue Fassung)

1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders

a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 9 oder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 10 oder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,

c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet,

d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt,

e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder

h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt;

2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher

a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder

b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt;

3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt;

4. als für den Umschlag Verantwortlicher

a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder



c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt oder

d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut verlädt;

5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers

a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder

b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt;

6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;

7. als Schiffsführer

a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt,

c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht,

vorherige Änderung

d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

e)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

f)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,

g)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft,

h)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder

i)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert;



d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird,

e) entgegen § 9
Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

f)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt,

h)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft,

i)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder

j)
entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert;

8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder

9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.