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Änderung § 10 GGVSee vom 31.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 2. GGVSeeÄndV am 31. Dezember 2009 und Änderungshistorie der GGVSeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung | § 10 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, | (Text neue Fassung) 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 9 oder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 10 oder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, |
c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt; 2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt; 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt; 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, | |
c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder | c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt oder |
d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut verlädt; 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt; 6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt; 7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, | |
d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; | d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; |
8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder 9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. |
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