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Änderung § 10 GGVSee vom 22.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 3. GGVSeeÄndV am 22. Dezember 2011 und Änderungshistorie der GGVSeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 10 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders | |
(Text alte Fassung) a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 9 oder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 10 oder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, | (Text neue Fassung) a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 10 oder Nummer 12 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 11 oder Nummer 13 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, |
c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, | |
g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt; | g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt oder i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; |
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt; 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt; 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt, d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Schüttgüter verlädt oder e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt; 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers | |
a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt; 6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt; | a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt oder c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 6. als Reeder a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird oder bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird; |
7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder | |
9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird. | 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird. |
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. |
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