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Änderung § 10 GGVSee vom 09.04.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 4. GGVSeeÄndV am 9. April 2014 und Änderungshistorie der GGVSeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2014 geltenden Fassung | § 10 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders | |
(Text alte Fassung) a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 10 oder Nummer 12 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 11 oder Nummer 13 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, | (Text neue Fassung) a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nummer 11 oder Nummer 13 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Nummer 12 oder Nummer 14 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, |
c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, | |
h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt oder i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt; | h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten übergibt, i) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 9 das Beförderungsdokument weitergibt oder j) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 10 *) eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 2. als für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Güterbeförderungseinheiten übergibt; |
3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt; 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, | |
c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten verlädt, | c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten verlädt, |
d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Schüttgüter verlädt oder e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt; 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt, b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt oder c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 6. als Reeder a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird oder | |
bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird; | bb) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird; |
7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder j) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder | |
9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass | 9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass |
a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder | |
b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. | b) eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 8 aa) aaa) eee) V. v. 26. März 2014 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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