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Änderung § 10 GGVSee vom 13.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSee, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GGVSeeÄndV am 13. Dezember 2007 und Änderungshistorie der GGVSeeHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung | § 10 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, | |
(Text alte Fassung) c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zusammenpackt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks übergibt oder g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdokument weitergibt; | (Text neue Fassung) c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt, e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt oder h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdokument weitergibt; |
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher | |
a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder | a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt oder |
b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungseinheiten übergibt; 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern lässt; 4. als für den Umschlag Verantwortlicher a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut, c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten verlädt oder d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut verlädt; 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung annimmt oder b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter verladen lässt; 6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt; 7. als Schiffsführer a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung eines dort genannten Verbots nicht sorgt, c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht überwacht, d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche Güter übernimmt, g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff ausläuft, h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe ablässt oder i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter befördert; 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder 9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 tätig wird. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. |
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