Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 KeramMstrV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 MstrPrHwÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der KeramMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 KeramMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 KeramMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1. Gestaltung und Technologie,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Gestaltung und Technologie

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs- und formgebungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Keramiker-betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Keramiken und keramische Oberflächen entwerfen und skizzieren sowie eine technische Zeichnung, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung von Stilarten und der Farben- und Formenlehre erstellen,

b) Massen, Glasuren und Farben für Keramiken berechnen, beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,

c) Arten und Eigenschaften von Rohstoffen und Rohstoffverbindungen benennen; Aufbereitung sowie Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen beschreiben und Einsatzmöglichkeiten bestimmen,

d) Fertigungstechniken beurteilen und unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen,

e) Verfahren der Formgebung und Dekoration aufzeigen sowie unterschiedliche Anwendungen begründen,

f) Herstellung von Modellen und Formen, insbesondere aus Gips, beschreiben und beurteilen,

g) Trocknungstechniken beschreiben und unterschiedliche Anwendungen begründen,

h) Brenntechniken mit dazugehöriger Ofen-, Messund Regeltechnik beschreiben und unterschiedliche Anwendungen begründen,

i) Konstruktions- und Funktionsmerkmale von Kachelöfen beschreiben;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Serviceleistungen beurteilen,

e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,

f) auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen: den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

(Text alte Fassung)

(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.

(Text neue Fassung)

(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.