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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz § 2 Meldepflichtige § 3 Zu meldender Personenkreis § 4 (weggefallen) § 5 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung § 7 Sofortmeldung § 8 Abmeldung § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses § 9 Unterbrechungsmeldung § 10 Jahresmeldung § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | |
(Text alte Fassung) § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen | (Text neue Fassung) § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle |
§ 12 Sonstige Meldungen § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung § 15 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz § 17 Datenübertragung Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung § 18 Grundsatz § 19 Antrag § 20 Systemprüfung § 21 Zulassungsbescheid § 22 Gemeinsame Grundsätze Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 24 (weggefallen) § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren § 26 Beitragsnachweise §§ 27 und 28 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Sonderregelungen §§ 29 und 30 (weggefallen) § 31 Sonderregelungen Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen § 34 Datenweiterleitung § 35 (weggefallen) § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 37 (aufgehoben) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 38 Entgeltersatzleistungen § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge | |
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen | § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle |
Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. | Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden. |
§ 38 Entgeltersatzleistungen | |
(1) 1 Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen. | (1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen. |
(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) 1 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten. (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat. (5) 1 Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2 Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/Aenderungen_DEUV_vom_01.01.2015.htm