Tools:
Update via:
Änderung § 13 DEÜV vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 4. SeeFischGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der DEÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 13 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/al0-11038.htm