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Änderung § 34 DEÜV vom 01.01.2008
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§ 34 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 34 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Text alte Fassung) § 34 Datenweiterleitung | (Text neue Fassung)§ 34 (aufgehoben) |
(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten: 1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, 2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt. (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird. |
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