Tools:
Update via:
Änderung § 21 DEÜV vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 26 5. SGB IV-ÄndG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der DEÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 21 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Zulassungsbescheid | |
(Text alte Fassung) Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid von einem Spitzenverband der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. | (Text neue Fassung) 1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/al0-12863.htm