Änderung § 13 DEÜV vom 01.01.2009

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§ 13 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 13 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte


(Text alte Fassung)

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8, 8a und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

(2) Bei Anmeldung eines
geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

(heute geltende Fassung) 



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