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Änderung § 32 DEÜV vom 01.01.2012
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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 32 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 32 Weiterleitung von Daten | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. (2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist. (3) (weggefallen) (4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. |
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