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Änderung § 32 DEÜV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 32 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Weiterleitung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.

(3) (weggefallen)

(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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