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Änderung § 10 DEÜV vom 01.07.2013
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§ 10 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 10 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Jahresmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. 2 Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. |
(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde. | |
(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern. | |
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