Tools:
Update via:
Änderung § 18 DEÜV vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 DEÜV, alle Änderungen durch Artikel 12 7. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der DEÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 18 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Grundsatz | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/al0-53102.htm