Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 DEÜV vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 DEÜV, alle Änderungen durch Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 21 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Zulassungsbescheid


(Text alte Fassung)

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung)