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Änderung § 22a DEÜV vom 01.01.2017
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§ 22a DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 22a DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Testverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen. | (Text neue Fassung) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen. |
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