Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 DEÜV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 DEÜV, alle Änderungen durch Artikel 18 SvEVuaÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der DEÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 33 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen


(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2 Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3 Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.

(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3 Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in ein maschinell geführtes Dateisystem (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2 Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3 Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.

(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3 Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in ein maschinell geführtes Dateisystem zu übernehmen.

(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



(heute geltende Fassung)