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Änderung § 41 DEÜV vom 01.07.2020
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§ 41 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 41 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt, 2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt, | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) |
3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
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