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Änderung § 13 DEÜV vom 01.01.2008
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§ 13 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 13 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8, 8a und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend. |
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