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Änderung § 41 DEÜV vom 01.01.2008
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§ 41 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 41 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung betreibt, | (Text neue Fassung) 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt, |
2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
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