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Änderung § 40b DEÜV vom 01.01.2021

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§ 40b DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 40b DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind

1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und

2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.

3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.