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Änderung § 19 DEÜV vom 01.01.2021
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§ 19 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 19 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag | |
(Text alte Fassung) 1 Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. | (Text neue Fassung) 1 Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. |
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