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Änderung § 22 DEÜV vom 01.01.2021
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§ 22 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 22 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Gemeinsame Grundsätze | |
(Text alte Fassung) 1 Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in Gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören. | (Text neue Fassung) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. 2 Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmodul). 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. |
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