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Änderung § 32 DEÜV vom 01.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 32 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Weiterleitung von Daten


(Text alte Fassung)

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(Text neue Fassung)

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.

(3) (weggefallen)

(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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