Tools:
Update via:
Änderung § 39 DEÜV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 DEÜV und Änderungshistorie der DEÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 39 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 39 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten | |
(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. |
(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist. (4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann. (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/al15966-0.htm