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Änderung § 13 DEÜV vom 01.01.2022
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§ 13 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 13 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte | |
(Text alte Fassung) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend. (2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. |
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