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Änderung § 3 DEÜV vom 01.01.2023
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§ 3 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 18 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zu meldender Personenkreis | |
1 Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, | |
(Text alte Fassung) 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II, | (Text neue Fassung) 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, |
6. Wehr- und Zivildienstleistende. 2 Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt. |
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