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Änderung § 17 DEÜV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 17 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Datenübertragung


(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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