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Änderung § 8 DEÜV vom 01.01.2016
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§ 8 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 8 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Abmeldung | |
(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten. | (Text neue Fassung) (3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten. |
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