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Änderung § 17 DEÜV vom 01.01.2016
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§ 17 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 17 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Text alte Fassung) § 17 Datenübertragung | (Text neue Fassung)§ 17 Datenübertragungsverfahren |
(1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. | (1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard durch http(s) *) zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 12 Nr. 6 b) G. v. 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/al53101-0.htm