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Änderung § 18 DEÜV vom 01.01.2016
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§ 18 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 18 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt. | (Text neue Fassung) 1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt. |
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