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Änderung § 2 DEÜV vom 01.01.2017
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§ 2 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Meldepflichtige | |
Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, | |
(Text alte Fassung) 3. (weggefallen) 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst, | (Text neue Fassung) 3. Zahlstellen, 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, |
5. den Leistungsträgern. |
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