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Änderung § 32 DEÜV vom 01.01.2020

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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 32 DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Weiterleitung von Daten


(Text alte Fassung)

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(Text neue Fassung)

(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.