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Änderung § 32 DEÜV vom 01.01.2020
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§ 32 DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 32 DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Weiterleitung von Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. | (Text neue Fassung) (1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. |
(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. |
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