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Dritter Unterabschnitt - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) 1Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Text in der Fassung des Artikels 12 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 1. Januar 2009
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