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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.11.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2009 durch Artikel 12 des 2. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz § 2 Meldepflichtige § 3 Zu meldender Personenkreis § 4 (weggefallen) § 5 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung § 7 Sofortmeldung § 8 Abmeldung § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses § 9 Unterbrechungsmeldung § 10 Jahresmeldung § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 12 Sonstige Meldungen § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung | |
(Text alte Fassung) § 15 Änderung | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz § 17 Datenübertragung Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung § 18 Grundsatz § 19 Antrag § 20 Systemprüfung § 21 Zulassungsbescheid § 22 Gemeinsame Grundsätze Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 24 (weggefallen) § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren § 26 Beitragsnachweise §§ 27 und 28 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Sonderregelungen §§ 29 und 30 (weggefallen) § 31 Sonderregelungen Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen § 34 Datenweiterleitung § 35 (weggefallen) § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 37 (aufgehoben) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 38 Entgeltersatzleistungen § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge | |
§ 15 Änderung | § 15 (aufgehoben) |
Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/v158965-2009-11-01.htm