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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2015 durch Artikel 12 des 5. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Systemprüfung


(1) 1 Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung und Annahme der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Satz 2 und 3 zu prüfen. 2 Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 3 Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(2) 1 Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung und Annahme von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. 2 Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.

(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(Text neue Fassung)

(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger sowie der Unfallversicherungsträger regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.



§ 31 Sonderregelungen


vorherige Änderung

(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen.



(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22.

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.