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§ 2b - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 2b Begriffe
§ 2b wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.
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Zitierungen von § 2b Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 PKBaSSatzung Anzeige-, Abtretungs- und Auskunftspflichten
... Die Versicherten (§ 2b Abs. 2) und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen ...
§ 66 PKBaSSatzung Rechtskraftwirkung
... Wird gegen Bescheide der Kasse, die sowohl das Verhältnis des Versicherten (§ 2b Abs. 2) als auch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Kasse betreffen, nur von dem ...
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