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§ 3 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 3 Verhältnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.
(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.
Zitierungen von § 3 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 PKBaSSatzung Höhe der Versichertenrente
... deren Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die ...
§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... 11aVAG) durch den Vorstand zu erteilen, 10. die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. ...
§ 55 PKBaSSatzung Rechnungsführung
... aus. (2) Die Kasse kann Versicherungsbestände, die sie gemäß § 3 Abs. 2 übernimmt, in besonderen Abteilungen zusammenfassen; in diesem Fall sind die Einnahmen ...
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