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§ 6a - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 6a Auseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern
§ 6a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.
(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder Versorgungsträger
- a)
- das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,
- b)
- 90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.
(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen
- a)
- den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,
- b)
- den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.
(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.
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Zitierungen von § 6a Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die ...
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