Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
- die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
- b)
- die Arbeitnehmer der Kasse,
- c)
- die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht ... geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die ...