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§ 14 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 14 Sterbegeld
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.
Zitierungen von § 14 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 27 PKBaSSatzung Sonstige Vorschriften
... § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend. ...
§ 62 PKBaSSatzung Auszahlung der Kassenleistungen
... können die rückständigen Kassenleistungen statt an die Erben auch an die in § 14 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gezahlt werden. (5) Hat ein Rentenempfänger ...
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