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§ 16a - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 16a Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes



(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen er

a)
seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder

b)
-
wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,

wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet:

1.
Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

2.
Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.

(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.



 

Zitierungen von § 16a Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 22 PKBaSSatzung Erstattungspflichten der Arbeitgeber
... der Erstattungspflicht gesichert ist. (3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen ...