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§ 19 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 19 Höhe der Hinterbliebenenrenten



(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.

(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

 
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Zitierungen von § 19 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 26 PKBaSSatzung Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
... Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.  ...
§ 31 PKBaSSatzung Allgemeiner Grundsatz
... aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.  ...
§ 32 PKBaSSatzung Überleitungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen der Abteilung C
... Für Arbeitnehmer der alten Abteilung B bleibt der Kündigungsschutz des § 19 Abs. 1 der alten Satzung, für die Arbeitnehmer der alten Abteilung D der ... aus den übergeleiteten Versicherungsverhältnissen gelten die §§ 15, 19 und 20.  ...